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Sie sind hier: Magazin Briefkastenanlagen sollten laut Verordnung auch für den Postboten frei zugänglich sein

Jede Briefkastenanlage sollte gemäß der Post-Universaldienstleistungsverordnung frei zugänglich sein

Eine Briefkastenanlage sollte immer zur Optik des Gebäudes passen. Bei den Abmessungen, der Erreichbarkeit und Stabilität müssen einige Kriterien unbedingt beachtet werden. Sollte ein Briefkasten nicht ordnungsgemäß angebracht und zugänglich sein, muss der Briefträger die Post nicht zustellen. Eine schlechte Briefkastenanlage kann im Mietrecht sogar einen Mangel darstellen. Mieter wären in diesem Fall zu einer Mietminderung berechtigt.

Jede Briefkastenanlage sollte gemäß der Post-Universaldienstleistungsverordnung für Postboten frei zugänglich sein

Worauf muss beim Aufbau eines Briefkastens Wert gelegt werden?

Briefkastenanlagen werden in den unterschiedlichsten Formen, Materialien und Größen angeboten. Diese Vielfalt macht deutlich, dass Briefkästen mehr als nur ein Depot für die Post sind. In den meisten Fällen werden sie in der direkten Nähe der Tür angebracht. Ein schöner Hausbriefkasten spiegelt bereits den Geschmack der Hausbesitzer wieder. Beim Kauf sollte immer darauf geachtet werden, dass er die richtige Größe aufweist. Der Inhalt muss vor Nässe und Regen ausreichend geschützt werden.

Wann muss der Briefträger die Post nicht zustellen?

Ein Hausbriefkasten muss immer so angebracht sein, dass es dem Briefträger möglich ist, die Post schnell und einfach zuzustellen. Eine Zustellung muss in der Regel täglich gewährleistet werden. Laut der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sind Briefträger unter bestimmten Umständen von der Zustellpflicht befreit. Sollte die Geschäfts- oder Wohnadresse des Empfängers nur unter sehr unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich sein oder fehlt eine gut zu erreichende und geeignete Vorrichtung für den Empfang der Post, kann der Empfänger laut PUDLV von der Postzustellung ausgeschlossen werden. Welcher Art diese unverhältnismäßigen Schwierigkeiten sein müssen, wird in der Verordnung nicht genau festgelegt. Bei der Bewertung wird immer die Einzelfallsituationen beachtet. Hierbei kann es sich um Gründe der Wirtschaftlichkeit handeln, wie beispielsweise eine erschwerte Zustellung oder einer Gefährdung für den Zusteller, die eine Nicht-Zustellung rechtfertigen. Von einem Zusteller kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass er sich bei der Zustellung der Post in Lebensgefahr bringt. Wenn bereits am Tor vor einem bissigen Hund gewarnt wird, dieser auf dem Grundstück frei herumläuft oder aggressiv wirkt, dann muss er das Grundstück auf keinen Fall betreten. Wenn es außerhalb der Umzäunung keinen Briefkasten und keine Klingel gibt, kann die Post nicht ohne Risiko für die eigene Gesundheit zugestellt werden. In diesem Fall ist es ratsam, die Briefkasten- und Klingelanlage direkt am Tor anzubringen.

Der richtige Platz für eine Briefkastenanlage

Briefkastenanlagen sollten am besten frei zugänglich sein. In den meisten Mehrparteienhäusern befinden sich die Briefkästen zum Beispiel im Eingangsbereich des Flures oder die Befüllung erfolgt durch Einwurfschlitze von außen. Bei diesen Anlagen muss der Zusteller nicht klingeln, damit er die Post zustellen kann. Bei einem eigenen Haus besteht die Freiheit einer Standortwahl. Es wäre für den Zusteller und Hausbesitzer ratsam, dass sich die Briefkastenanlage unter einem Vordach befindet. Somit kann die Post auch bei Regen geschützt zugestellt und abgeholt werden.

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