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Die Briefkastenanlagen - bei denen keine berechtigten Mietminderungen möglich sind

Wer ein Mietobjekt sein Eigen nennt, muss auf einiges achten, um dem Mieter keinen Anlass zur Mietminderung zu geben. Das Mietobjekt muss in einem guten Zustand gehalten werden, so dass der Mieter das Objekt, wie vertraglich vereinbart, nutzen kann. Kleine und größere Defekte müssen letztlich zeitnah beseitigt werden. Werden Defekte nicht in einer angemessenen Zeit beseitigt, droht eine berechtigte Mietminderung. Die Briefkastenanlagen, bei denen keine berechtigte Mietminderung möglich ist, beschreiben wir Ihnen im darauffolgenden Text.

Die Briefkastenanlagen bei denen keine berechtigte Mietminderung möglich ist

Mietminderungen aufgrund defekter Briefkastenanlagen

Während den meisten Vermietern klar ist, dass die Heizanlage und die Wasserversorgung funktionieren muss oder Defekte, wie nicht schließende Fenster, zu einer Mietminderung führen können, ist dies so manchem Vermieter bei der Briefkastenanlage nicht bewusst. Doch zu einem intakten Mietobjekt gehört auch eine vollfunktionsfähige Briefkastenanlage. Der Briefkasten gehört zur Grundausstattung jeder Wohnung und so hat der Mieter auch das Recht auf eine entsprechende postalische Erreichbarkeit. Grundsätzlich kann eine postalische Nichterreichbarkeit sehr nachteilig für Mieter sein und auch der Vermieter sollte ein Interesse daran haben, dass Mieter postalisch erreichbar sind. So ist eine Briefkastenanlage im Grunde Pflicht und diese sollte auch in einem guten Zustand sein. Bei einem defekten Briefkasten kann ein Mieter laut AG Potsdam (WuM 1996) eine Mietminderung in Höhe von 2 Prozent geltend machen. Entsprechen Briefkästen nicht den Mindestanforderungen an die Größe und es ist nicht möglich, dass DIN-A4 Umschläge und Zeitschriften Platz im Briefkasten des Mieters finden, darf dieser laut LG Berlin MM 1990) 0,5 Prozent Mietminderung geltend machen. Bei einem zu kleinen Einwurfschlitz muss ebenfalls mit einer Mietminderung von 0,5 Prozent gerechnet werden, während ein defekter Schließmechanismus mit 1 Prozent Mietminderung geltend gemacht werden kann.

Mietminderungen mit neuer Briefkastenanlage vermeiden

Wer als Vermieter nicht das Risiko eingehen möchte, Ärger mit seinen Mietern aufgrund einer defekten Briefkastenanlage zu bekommen und einer Mietminderung aus dem Weg gehen möchte, der sollte seinen Mietern eine Briefkastenanlage zur Verfügung stellen, bei der keine berechtigte Mietminderung möglich ist. Empfehlenswert ist es, auf eine neue Briefkastenanlage zu setzen, die der DIN EN 13724 entspricht. Die Auswahl an entsprechenden Anlagen ist groß, denn die namhaften Hersteller bieten zahlreiche Modelle in den unterschiedlichsten Variationen an, die die Norm erfüllen. Moderne Briefkastenanlagen sind zudem pflegeleicht und wer sich für eine Briefkastenanlage eines Markenherstellers entscheidet, kann über viele Jahre hinweg Ersatzteile für die Anlage bestellen, so dass sich diese dauerhaft in einem guten Zustand halten lässt und viele Jahre oder gar Jahrzehnte gute Dienste leistet. Letztlich lohnt es sich, auf eine neue Briefkastenanlage zu setzen, denn dies sorgt nicht nur dafür, dass keine Mietminderungen geltend gemacht werden können, sondern auch dafür, dass damit der Hausfrieden erhalten bleibt.

Briefkastenanlagen aus der Cenator® Kollektion mit denen man eine Mietminderung vermeiden kann:

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